Norm
GmbHG §76 Abs1Rechtssatz
Auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen GmbH ist "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN, weil dem Gesellschafter darüber insofern Verfügungsmacht eingeräumt ist, als die Geschäftsanteile gemäß § 76 Abs 1 und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes; § 76 Abs 1 GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046891Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_004