Norm
JN §28Rechtssatz
Daß die Klägerin eine inländische Kapitalgesellschaft ist, begründet umso mehr eine hinreichende zusätzliche Inlandsbeziehung, als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland klagen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046533Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008