RS OGH 1992/11/24 4Ob550/92, 4Nd507/96, 7Ob224/97k, 6Nc1/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

JN §28
JN §99

Rechtssatz

Das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland markiert eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen, im Fall der Verneinung aber durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
    Veröff: RdW 1993,111 = ecolex 1993,322 = WBl 1993,194 = ZfRV 1993,210
  • 4 Nd 507/96
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Nd 507/96
    Beisatz: Aus der Verneinung des Vermögensgerichtsstandes folgt nicht zwangsläufig die Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit; das in einem inländischen Gerichtsstand liegende Indiz für das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit kann durch eine andere Inlandsbeziehung ersetzt werden. (T1)
  • 7 Ob 224/97k
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 224/97k
    Beisatz: § 27a JN war gemäß Art XXXII Z 8 WGN 1997 hier noch nicht anwendbar. (T2)
  • 6 Nc 1/19b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2019 6 Nc 1/19b
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN verneint wurde, schließt eine Ordination nach § 28 JN nicht aus, wurde damit doch noch nicht zwingend ein Inlandsbezug verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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