Norm
JN §28Rechtssatz
Das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland markiert eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen, im Fall der Verneinung aber durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019