RS OGH 1992/11/24 4Ob82/92, 4Ob108/92, 4Ob102/93, 4Ob81/93, 4Ob14/94, 4Ob123/94, 4Ob90/95, 9Ob149/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

EO §381 Z2 D
EO §382 Z4 II4
KartG 2005 §48

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß §§ 382 ff EO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 82/92
  • 4 Ob 108/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 108/92
    Beisatz: Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. (T1).
  • 4 Ob 102/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 102/93
    Vgl auch; Beisatz: Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. (T2)
  • 4 Ob 81/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 81/93
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 14/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 14/94
    Beisatz: Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF. (T3)
    Veröff: EvBl 1994/115 S 555
  • 4 Ob 123/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 123/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
    nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T4)
    Beisatz: Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T5)
  • 9 Ob 149/98x
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 149/98x
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen. (T6)
  • 4 Ob 180/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
    Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T7)
  • 4 Ob 234/99m
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 234/99m
    Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben. (T8)
    Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T9)
  • 4 Ob 233/99i
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 233/99i
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T10)
  • 8 ObA 113/01b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
    Vgl; nur T8; Beis wie T5
  • 4 Ob 213/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig. (T11)
    Veröff: SZ 2003/170
  • 4 Ob 213/05k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 213/05k
    nur T7
  • 5 Ob 211/05y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 211/05y
    nur T4; Beisatz: Hier: Generalsanierung des Daches. (T12)
  • 1 Ob 136/08v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 136/08v
    Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T13)
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit. (T14)
  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
    Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15)
    Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16)
  • 16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T17)
    Veröff: SZ 2010/118
  • 4 Ob 197/11s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 197/11s
    Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Zuleitung. (T18)
  • 4 Ob 141/16p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 141/16p
    Auch; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T19)
  • 5 Ob 215/18f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 215/18f
    Auch
  • 2 Ob 49/21a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
    nur T4; Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T20)
    Anm.: Vgl zum Begriff der Rückführbarkeit RS0133609. (T21)
  • 4 Ob 46/22a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 46/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden. (T22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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