Norm
ASVG §255 Abs3 CaRechtssatz
Die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten, die einmal bis zweimal pro Woche an nicht vorauszusehenden Arbeitstagen etwa einen halben Tag ausfallen wird, ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch unverwertbar, da nicht mehr davon auszugehen ist, daß die Versicherte ihrer Erwerbstätigkeit noch mit gewisser Regelmäßigkeit nachgeben und der Arbeitgeber bei der Planung des gesamten Betriebsablaufes auf diese regelmäßigen Ausfälle Bedacht nehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085026Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00211_9200000_001