RS OGH 1992/11/25 9ObA289/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

Pensionsvereinbarung für die Bediensteten der DDSG §10 Abs4

Rechtssatz

Wohl wird in § 10 Abs 4 KollV angeordnet, daß die "Zuschuß - Pension" zwischen mehreren Witwen zu teilen ist, doch kann dies nach dem gesamten Inhalt der diesbezüglichen Regelungen des Kollektivvertrages sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, daß der Teilung die nach dem Kollektivvertrag den Hinterbliebenen zustehende Mindestversorgung unterliegen soll. Zweck der Bestimmungen ist es, den Witwen den Anspruch auf die eine Gesamtversorgung im Verhältnis der Dauer der Ehen zu gewähren. Dem wird aber nur entsprochen, wenn der Betrag, der als Gesamtleistung nach § 10 Abs 2 KollV der hinterbliebenen Witwe insgesamt zusteht, entsprechend der Dauer der Ehen geteilt wird, woraus sich der Anspruch jeder der versorgungsberechtigten Frauen ergibt. Wohl wird dabei die Gesamtleistung der beklagten Partei unter Umständen gegenüber einem Fall, in dem nur eine Witwe vorhanden ist, geringer; dies ist aber eine Folge der Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionsleistung, die im Kollektivvertrag vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071280

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00289_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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