RS OGH 1992/11/25 3Ob111/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

EO §37 B
ZPO §235 D
ZPO §405 DIIIf

Rechtssatz

Sparbuch, das der Exszindierungskläger dem Gläubiger anstelle der gepfändeten Sache übergibt, kann nicht mit dem bei der Versteigerung erzielten Erlös gleichgesetzt werden. Ein Begehren, das auf Unzulässigerklärung der Exekution (Vollstreckung) bezüglich des Sparbuches gerichtet ist, stellt daher nicht bloß ein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem die gepfändete Sache betreffenden Begehren dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005067

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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