Norm
EO §37 BRechtssatz
Sparbuch, das der Exszindierungskläger dem Gläubiger anstelle der gepfändeten Sache übergibt, kann nicht mit dem bei der Versteigerung erzielten Erlös gleichgesetzt werden. Ein Begehren, das auf Unzulässigerklärung der Exekution (Vollstreckung) bezüglich des Sparbuches gerichtet ist, stellt daher nicht bloß ein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem die gepfändete Sache betreffenden Begehren dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005067Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_001