Norm
AbgEO §14 Abs1Rechtssatz
Die Erhebung des Widerspruchs beim Finanzamt ist keine Voraussetzung für die Klage. Umsoweniger ist sie für eine Klagsänderung von Bedeutung. Allerdings hat die beklagte abgabenberechrigte Körperschaft dann nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, wenn nicht vor der Einbringung der Klage bei der zuständigen Abgabenbehörde Widerspruch erhoben wurde. Nur um Kostenfolgen zu vermeiden, muß der Kläger daher zunächst Widerspruch erheben. Ein anderes Verhalten, also etwa eine bloße Mitteilung an das Vollstreckungsorgan bei der Durchführung der Vollstreckungshandlung, genügt hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035943Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_005