Norm
ABGB §317Rechtssatz
Wurde dem Ersteher keine einstweilige Verwaltung eingeräumt, konnte er einem Dritten, mit dem er einen Kaufvertrag abschloß, keinen Besitz übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002899Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00112_9200000_001