Norm
AngG §36 VRechtssatz
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses allein steht der Rechtswirksamkeit einer Konkurrenzklausel noch nicht entgegen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Konkurrenzklauseln, denen lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zugrundeliegt, in ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG besonders streng zu prüfen sind. Insoweit kommt in erster Linie den Intentionen des Arbeitsvertrages Beachtlichkeit zu. Die bloße Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses bildet keine so beachtliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers, daß sie den Nachteil des Arbeitnehmers durch die Erschwerung seines Fortkommens aufwiegen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Wirksamkeit, Unwirksamkeit, auf bestimmte Zeit, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Absicht, Auslegung, Vertrag, Dienstvertrag, Abwägung, Interessensabwägung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Befristung, Vereinbarung, Angestellte, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029961Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00241_9200000_002