RS OGH 1992/11/25 3Ob544/92, 1Ob607/93, 1Ob633/94, 6Ob277/99z, 1Ob191/01x, 1Ob38/02y, 3Ob1/05a, 3Ob1

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92
  • 1 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93
    Auch
  • 1 Ob 633/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 633/94
  • 6 Ob 277/99z
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 277/99z
    Beisatz: Konnten aber aus dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten bescheidener Lebensführung gedeckt werden, bestehen aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht, zumal der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz der Anspannung entsprechend für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten im zumutbaren Rahmen zu sorgen hat. Zumutbar ist aber jedenfalls jenes Einkommen, das der Unterhaltsverpflichtete vor Konkurseröffnung ins Verdienen brachte. (T1)
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl auch
  • 3 Ob 128/05b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 128/05b
    Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T4)
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner Krankengeld bezieht, das unter dem unpfändbaren Freibetrag des § 291b EO liegt und bei dem es sich nicht um einen nur kurzfristigen Krankengeldbezug handelt, begründet Bedenken der oben dargestellten Art dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels besteht. (T5)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl auch
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Vgl; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T8)
  • 10 Ob 49/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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