RS OGH 1992/11/25 2Ob54/92, 2Ob181/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
beobachten
merken

Norm

EKHG §11 B1

Rechtssatz

Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens, der in einem 7,5 Meter breiten Autobahntunnel mit Gegenverkehr angehalten wird. Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers, der die für sein Fahrzeug zulässige Höchstgeschwindigkeit um zehn km/h überschreitet und auf das gut sichtbare Hindernis viel zu spät reagiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten