RS OGH 1992/11/26 8Ob636/92, 8Ob511/95, 4Ob2261/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C
MRG §30 Abs3

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß die Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich zur Führung eines Konzertbüros verwendet werden dürfen und Zuwiderhandeln einen Vertragsauflösungsgrund bzw Kündigungsgrund darstellt, ist rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 636/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 636/92
    Veröff: RZ 1994/29 S 89
  • 8 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 511/95
    Auch
  • 4 Ob 2261/96w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2261/96w
    Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach die Verwendung eines Mietobjektes zu einer der vereinbarten Verwendung gleichwertigen geschäftlichen Tätigkeit zur Kündigung berechtigt, ist unwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070346

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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