RS OGH 1992/11/26 15Os42/92, 15Os63/03, 15Os99/03, 15Os151/03, 14Os100/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
beobachten
merken

Norm

StPO §73
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 73 Entscheidung 7, 7a).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
  • 15 Os 63/03
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 63/03
  • 15 Os 99/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 99/03
    Auch; Beisatz: Und zwar entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung. (T1); Beisatz: Zurückweisung eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrages. (T2)
  • 15 Os 151/03
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 15 Os 151/03
    Vgl auch
  • 14 Os 100/07y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 100/07y
    Beisatz: Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (§ 74a StPO) beziehungsweise spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097102

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten