Norm
StPO §73Rechtssatz
Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 73 Entscheidung 7, 7a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097102Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_014