Norm
StPO §238 Abs1Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat (9 Os 25/84; 11 Os 45, 46/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021