RS OGH 1992/11/26 15Os42/92, 11Os1/06s

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StPO §263 D

Rechtssatz

Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
  • 11 Os 1/06s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 1/06s
    Vgl auch; Beisatz: Weder eine Ausdehnung der Anklage (§§263, 267 StPO) noch deren Modifikation bedarf einer Beschlussfassung oder wäre einer formalen Zurückweisung zugänglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098841

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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