Norm
StPO §263 DRechtssatz
Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen Prozeßerklärung des Anklägers eine Anklageausdehnung, so ist allein nach den Bestimmungen des § 263 StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098841Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_022