Norm
KO §81Rechtssatz
Hat der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse und Treuhänder der Massegläubiger, somit Interessenvertreter gegenüber Personen, die die Masse durch deliktische Handlung schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen in einem Adhäsionsverfahren geltend zu machen hat, womit er auch prozessual die Stellung eines Gegners dieses Angeklagten einnimmt, einen Buchsachverständigen als Hilfsorgan beigezogen, so sind Einwendungen gegen eine Bestellung eben desselben Sachverständigen im Strafverfahren als erheblich und damit berechtigt anzusehen, ohne daß es darüber hinaus noch der Dartuung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedürfte. Ob sich der Sachverständige subjektiv befangen fühlt, ist angesichts der durch die Gesetzeslage bedingten potentiellen Interessenkollision nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065371Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009