Norm
StGB §141 A1Rechtssatz
Das Tatmotiv der Not privilegiert nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen. Davon kann keine Rede sein, wenn es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020