- 1 Ob 601/92
Veröff: EvBl 1993/119 S 520
- 3 Ob 510/96
nur: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1)
- 1 Ob 2317/96h
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
Auch; nur: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. (T2)
- 3 Ob 71/97f
nur T1
- 7 Ob 236/98a
Auch
- 6 Ob 88/01m
nur T1
- 6 Ob 250/01k
- 3 Ob 294/01h
- 8 Ob 287/01s
Auch; nur T2; Beisatz: Keine "Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens". (T3)
- 3 Ob 265/02w
nur T1
- 6 Ob 146/04w
- 4 Ob 229/04m
Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; er nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden. (T4)
- 6 Ob 21/04p
Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5)
Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)
- 1 Ob 147/05g
nur T1; Beisatz: Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. (T7)
- 10 Ob 57/03k
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/174
- 2 Ob 226/05g
Bem: Nachindizierung im März 2010. (T7a)
- 6 Ob 124/06p
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 175/06w
Vgl auch; Beisatz: Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten. Daher kommt eine Haftung des Betreibers gegenüber einem Betreuten auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und des Betreibers abgeschlossenen Vertrages in Betracht. (T8)
- 7 Ob 218/06v
Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T9)
- 3 Ob 224/06x
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 9 Ob 79/06t
nur T2
- 1 Ob 153/07t
Vgl aber; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des geschädigten Grundeigentümers wird durch einen bestehenden Haftungsanspruch aus Nachbarrecht nicht beseitigt. (T10)
Beisatz: Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (
§ 364a ABGB) treten. (T11)
Beisatz: Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (
§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (
§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. (T12)
- 6 Ob 32/07k
Vgl
- 6 Ob 60/08d
Vgl; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß
§ 9 Abs 5 AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig. (T13)
- 6 Ob 170/08f
Vgl; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehlt nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. (T14)
- 10 Ob 96/08b
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat. (T15)
- 2 Ob 92/08f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß
§ 333 Abs 1 ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht. (T16)
- 9 Ob 91/09m
Auch; Beis wie T15
- 2 Ob 128/09a
Beisatz: Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. (T17)
- 9 Ob 83/09k
Auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T18)
Veröff: SZ 2010/79
- 4 Ob 192/10d
Auch; nur T1; Beis wie T17
- 9 Ob 76/10g
Auch; nur T1; Beis wie T17
- 7 Ob 170/11t
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
Beisatz: Auch ein (Teil?)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe. (T19)
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
- 2 Ob 70/12a
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2012/134
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Auch; nur T2; Beisatz: Hier Haftung des Abschlussprüfers. (T20)
Veröff: SZ 2013/3
- 1 Ob 24/13f
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 24/13f
Auch; nur T1
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; nur T2; Beis wie T20
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Auch; nur T2; Beis wie T20
- 2 Ob 28/13a
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 28/13a
Auch; nur T2
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Jänner 2018 (T21)
Beis wie T15
- 4 Ob 157/13m
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Verwahrers. (T22)
Veröff: SZ 2013/97
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Vgl
- 9 Ob 64/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2014/30
- 4 Ob 33/14b
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 33/14b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15
- 8 Ob 53/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
Vgl; nur T1; Beis wie T15; nur T21
- 2 Ob 13/14x
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
Vgl
- 2 Ob 61/14f
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 61/14f
Auch; nur T2
- 1 Ob 103/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
nur T2; Veröff: SZ 2015/3
- 8 Ob 132/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
Auch; nur T1; nur T21; Beis wie T11; Beis wie T12
- 2 Ob 195/15p
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 195/15p
Auch
- 4 Ob 122/16v
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 122/16v
Auch
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15
- 7 Ob 96/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 96/16t
Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz? und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T23)
- 2 Ob 15/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
Auch; Veröff: SZ 2017/20
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