Norm
StPO §120 ARechtssatz
Anders als in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098142Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009