Norm
StPO §275Rechtssatz
Die Bestimmung des § 427 StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098964Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200018_001