Norm
UbG õ2Rechtssatz
Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013