RS OGH 1992/11/26 7Ob635/92, 1Ob639/92, 4Ob513/93 (4Ob514/93), 5Ob571/93, 4Ob534/94, 2Ob347/97m, 4Ob

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

UbG õ2
UbG õ33

Rechtssatz

Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 635/92
  • 1 Ob 639/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 639/92
  • 4 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
    Auch
  • 5 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
  • 4 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
    Veröff: SZ 67/87
  • 2 Ob 347/97m
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
    nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)
  • 4 Ob 17/98y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
    Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. (T2) Veröff: SZ 71/10
  • 6 Ob 144/98i
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 144/98i
  • 1 Ob 287/98g
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 287/98g
    nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit bzw Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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