Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Die außergerichtliche Aufkündigung ist als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung zu verstehen. Die schlüssige Annahme eines solchen Angebots setzt aber voraus, dass der Vermieter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021