Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Eine Aufnahme eines Angeklagten in eine Krankenanstalt indiziert nicht in einer das Gericht bindenden Art den Mangel der Verhandlungsfähigkeit; eine Bindungswirkung dieser Art kennt das Gesetz nicht, es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, aus eigenem und von Amts wegen den behaupteten Mangel der Verhandlungsfähigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098385Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_021