Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Der Vermieter ist zur Zurückweisung einer formwidrigen Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet; sein Stillschweigen kann nur bei Vorliegen zureichender Gründe als Annahme der als Auflösungsangebot umgedeuteten außergerichtlichen Kündigung verstanden werden. Solche Gründe können etwa die Neuvermietung, die Annahme der Schlüssel zum Mietobjekt oder ähnliche unzweifelhafte Verhaltensweisen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021