Norm
StGB §6 A2Rechtssatz
Eine medizinisch vertretbare, wenngleich nachträglich falsifizierte Diagnose zählt zu den Risken des Arztberufes; sie trotz Einhaltung der anerkannten Untersuchungsmethoden als Sorgfaltswidrigkeit zu verurteilen, würde die Ausübung dieses Berufes schlechthin unmöglich machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089177Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_003