Norm
VerbotsG §3fRechtssatz
Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere der von einschlägiger Aggressionsbereitschaft geprägten Täterpersönlichkeit und der durch das Ziel, derzeit in Deutschland aktuelle radikale Exzesse auch in Österreich herbeizuführen, gekennzeichneten Tatbestandsverwirklichung ist die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe und der begründeten Aussicht, der Täter werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (§ 41 Abs 1 StGB), nur in einem eingeschränkten Ausmaß vertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079747Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00119_9200000_002