RS OGH 1992/12/3 12Os119/92 (12Os120/92)

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Norm

VerbotsG §3f
StGB §41 Abs1

Rechtssatz

Bei der aktuellen Sachkonstellation, insbesondere der von einschlägiger Aggressionsbereitschaft geprägten Täterpersönlichkeit und der durch das Ziel, derzeit in Deutschland aktuelle radikale Exzesse auch in Österreich herbeizuführen, gekennzeichneten Tatbestandsverwirklichung ist die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe und der begründeten Aussicht, der Täter werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (§ 41 Abs 1 StGB), nur in einem eingeschränkten Ausmaß vertretbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 119/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 12 Os 119/92
    Veröff: JBl 1993,737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079747

Dokumentnummer

JJR_19921203_OGH0002_0120OS00119_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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