Norm
StGB §6 A2Rechtssatz
Unter dem Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit - dem konstituierenden Merkmal jedes Fahrlässigkeitsbestandes - ist ein Verstoß gegen jene allgemein verbindlichen Verhaltensanforderungen zu verstehen, deren Einhaltung das Recht in der jeweiligen konkreten Situation zur Vermeidung ungewollter Tatbildverwirklichungen verlangt. Vorausgesetzt ist jeweils, daß eine Tatbildverwirklichung objektiv voraussehbar ist, woraus sich die Gefährlichkeit des zu beurteilenden Verhaltens ergibt. Diese Gefährlichkeit wird nach dem ex-ante-Urteil eines an Standort des Handelnden vorgestellten sachkundigen Beobachters beurteilt. Dabei schließt aber Handeln im erlaubten bzw sozialdäquaten Risiko die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus; diese ist stets nur sozialinadäquate Gefährlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089141Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_002