RS OGH 1992/12/3 12Os123/92 (12Os124/92), 1Ob91/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
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Norm

ÄrzteG §22 Abs1
StGB §6 C
StGB §80 B

Rechtssatz

Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr als sozialinadäquat einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer Modellfigur, die dem jeweiligen Verkehrskreis zu entnehmen ist. Maßfigur für die Sozialadäquanz der Gefährlichkeit ärztlichen Verhaltens ist der ordentliche, gewissenhafte und pflichtgetreue Durchschnittsarzt der in Betracht kommenden ärztlichen Fachgruppe, der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 123/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 12 Os 123/92
    Veröff: JBl 1994,125 = RZ 1993/85 S 253 = RdM 1994/13 S 59 (Zahrl)
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; nur: Der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen. (T1) Beisatz: Der Arzt darf sich nicht einfach auf die Kenntnisse der lokalen Übung oder die subjektive Überzeugung der an einem Krankenhaus tätigen Mediziner beschränken. (T2); Veröff: SZ 72/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051688

Dokumentnummer

JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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