Norm
GmbHG §76 Abs4Rechtssatz
Die Frist des § 76 Abs 4 GmbHG zur Übernahme eines Geschäftsanteiles durch einen der Gesellschaft genehmen Käufer beginnt mit der Benachrichtigung des festgestellten Schätzungswertes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060267Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008