Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aRechtssatz
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einer Aktenwidrigkeit behaftet ist, der aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013