RS OGH 1992/12/10 7Ob630/92, 5Ob35/10y

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

ABGB §26
ABGB §825 D
FlVfGG §15

Rechtssatz

Agrargemeinschaften iSd Flurverfassungs-Landesgesetze sind meist körperschaftlich organisiert und dann rechtsfähig. Auch soweit sie bloß Miteigentumsgemeinschaften bilden, ist der Anteil regelmäßig an das Eigentum bestimmter Liegenschaften ( Stammsitzliegenschaften" ) gebunden und kann zwar mit diesen übertragen aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde davon abgesondert werden. Zur Veräußerung, Belastung und Teilung des gemeinschaftlichen Gutes ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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