Norm
ABGB §26Rechtssatz
Agrargemeinschaften iSd Flurverfassungs-Landesgesetze sind meist körperschaftlich organisiert und dann rechtsfähig. Auch soweit sie bloß Miteigentumsgemeinschaften bilden, ist der Anteil regelmäßig an das Eigentum bestimmter Liegenschaften ( Stammsitzliegenschaften" ) gebunden und kann zwar mit diesen übertragen aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde davon abgesondert werden. Zur Veräußerung, Belastung und Teilung des gemeinschaftlichen Gutes ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010