Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Bei der von einem überstimmten Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluß der Agrargemeinschaft erhobenden Beschwerde handelt es sich um kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der Verwaltungsgesetze; dieser Beschwerde kommt daher keine aufschiebende Wirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013171Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_002