Norm
ABGB §333Rechtssatz
Das Meistbot ist jenes Entgelt, gegen das dem Ersteher bei dem vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäft die versteigerte Sache überlassen wird. Es entspricht dem Preis beim bürgerlich-rechtlichen Kauf. Auch das Meistbot fällt daher unter § 333 erster Satz ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003109Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00634_9200000_001