Norm
ABGB §1041 CRechtssatz
Bei einer in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich übernommenen vertraglichen Verpflichtung zur Räumung frei von Bestandrechten und folgender verspäteter Übergabe besteht der Anspruch auf Leistung eines Nutzungsentgeltes, dessen Höhe sich ebenfalls nach den für einen Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB geltenden Kriterien richtet. Danach hat der unredliche Benützer nicht nur den ihm verschafften Nutzen, sondern den dem Eigentümer entgangenen Nutzen zu ersetzen, wobei mehrere Benützer solidarisch haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012