Norm
StPO §488 Z3Rechtssatz
Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im § 229 StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101921Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_002