Norm
EheG §72Rechtssatz
Diese Bestimmung gilt nur für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Scheidung der Ehe, nicht aber für seine Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum, der vor der Ehescheidung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057353Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00614_9200000_001