Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Die Mehrheitsbeschlüsse von Agrargemeinschaften ergehen daher nicht im Rahmen einer hoheitlichen Funktion der Vollversammlung gleich einer Behörde, sondern im Rahmen der privatrechtlichen Verwaltung. Die in den Satzungen Minderheiten eingeräumten Beschwerderechte entsprechen der Funktion einer Klage gegen diese privatrechtliche Willensbildung innerhalb der juristischen Personen. Derartige Rechtsbehelfe sind nicht einem ordentlichen Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid, der im Ausfluß der Hoheitsgewalt der Behörde ergangen ist, gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014