RS OGH 1992/12/10 7Ob630/92, 17Os1/14x

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

ABGB §825 D
FlVfGG §15

Rechtssatz

Die Mehrheitsbeschlüsse von Agrargemeinschaften ergehen daher nicht im Rahmen einer hoheitlichen Funktion der Vollversammlung gleich einer Behörde, sondern im Rahmen der privatrechtlichen Verwaltung. Die in den Satzungen Minderheiten eingeräumten Beschwerderechte entsprechen der Funktion einer Klage gegen diese privatrechtliche Willensbildung innerhalb der juristischen Personen. Derartige Rechtsbehelfe sind nicht einem ordentlichen Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid, der im Ausfluß der Hoheitsgewalt der Behörde ergangen ist, gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 630/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 630/92
  • 17 Os 1/14x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 1/14x
    Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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