Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (hier: Verlassen der Wohnung während des Schmelzvorganges von Fett und infolge Vergessens verzögerte Rückkehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019