Norm
MRG §30 Abs1 BRechtssatz
Der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Satz MRG setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung bei nicht regelmäßiger Verwendung der nicht weitergegebenen Teile der Wohnung voraus. Ebenso wie bei der teilweisen Weitergabe von zu Geschäftszwecken vermieteten Räumen in Verbindung mit der Nichtbenützung der nicht weitergegebenen (WoBl 1992/13) kann auch die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei einem gemischten Objekt (teilweise Weitergabe eines Bestandgegenstandes, dessen Vermietung als Wohnung vom Bestandgeber nicht bewiesen wurde, zu Wohnzwecken) nur nach § 30 Abs 1 MRG aufgekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070205Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020