RS OGH 1992/12/10 7Ob650/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

MRG §27

Rechtssatz

War der Empfänger der Ablöse für den Hauseigentümer vertretungsbefugt und hat er dem Mieter seine Vollmacht offengelegt, so ist der Ablösevertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande gekommen und die vom Mieter bar entrichtete Ablöse vom Bevollmächtigten namens und für den Vermieter in Empfang genommen worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069709

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00650_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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