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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Oö GVG 1994Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerdegegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde als aussichtsloswegen zu erwartender Abweisung der Beschwerde; Unzulässigkeit einerBerufung des Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens gegendie Genehmigung des ZuschlagsSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2007, mit dem ihre Berufung (sowie die ihres geschiedenen Ehegatten) im Verfahren betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund einer Zuschlagserteilung teils ab-, teils zurückgewiesen wurde.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlags gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens unzulässig ist - vgl. zB VfSlg. 13.788/1994, 14.810/1997, 15.770/2000, 17.104/2004); es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlags gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens unzulässig ist - vergleiche zB VfSlg. 13.788/1994, 14.810/1997, 15.770/2000, 17.104/2004); es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B126.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010