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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenSpruch
Dem in der Beschwerdesache des J A V, ..., vertreten durch B, K, S Advokatur GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Oktober 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben. Dem in der Beschwerdesache des J A römisch fünf, ..., vertreten durch B, K, S Advokatur GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Oktober 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Februar 2008 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs1a iVm 5 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe iHv € 960,- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt, weil er einen näher bezeichneten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,55 Promille zum Zeitpunkt der Übertretung) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Juli 2008 keine Folge gegeben. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. September 2008, B1608,1609/08 abgelehnt, und die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Februar 2008 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§99 Abs1a in Verbindung mit 5 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe iHv € 960,- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt, weil er einen näher bezeichneten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,55 Promille zum Zeitpunkt der Übertretung) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Juli 2008 keine Folge gegeben. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. September 2008, B1608,1609/08 abgelehnt, und die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen A, B, C und F für die Dauer von 4 Monaten entzogen, ein Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für die Entzugsdauer der Lenkberechtigung verhängt sowie die Absolvierung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Oktober 2008 abgewiesen.
3. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Österreichischen Post AG beschäftig sei. Im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung könne er seine derzeitige Tätigkeit als Zusteller nicht mehr ausüben und es drohe die Versetzung nach Graz, was für ihn mit erheblichen - allerdings nicht näher detaillierten - Mehrkosten verbunden sei.
II. 1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch II. 1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen jedoch zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit: Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig im Sinne des §7 Abs1 FSG gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, dass sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.
3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1982.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009