Norm
ZPO §182Rechtssatz
Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015