RS OGH 1992/12/10 15Os148/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

StPO §292
StPO §488 Z3

Rechtssatz

Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 488 Z 3 StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100407

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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