Norm
StPO §292Rechtssatz
Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 488 Z 3 StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100407Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_001