RS OGH 1992/12/15 1Ob626/92, 3Ob86/95, 3Ob56/05i, 7Ob164/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §906
ABGB §1414
ZPO §410

Rechtssatz

Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlungs Statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr die Einräumung eines Gestaltungsrechtes vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 626/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 626/92
    Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519
  • 3 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 86/95
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Beisatz: Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden. (T1)
  • 7 Ob 164/10h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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