Norm
ASVG §153 Abs3Rechtssatz
Zahnbehandlung und Zahnersatz kann als Kassenleistung nur von Ärzten, Dentisten sowie in Ambulatorien und Vertragseinrichtungen erbracht werden. Hiebei geht die zahntechnische Leistung in der ärztlichen Leistung auf. Selbständig von einem Zahntechniker erbrachte Leistungen können nicht der Leistung des Zahnersatzes als Kassenleistung zugeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084063Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00260_9200000_002