RS OGH 1992/12/15 10ObS260/92, 10ObS48/94

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §153 Abs3

Rechtssatz

Zahnbehandlung und Zahnersatz kann als Kassenleistung nur von Ärzten, Dentisten sowie in Ambulatorien und Vertragseinrichtungen erbracht werden. Hiebei geht die zahntechnische Leistung in der ärztlichen Leistung auf. Selbständig von einem Zahntechniker erbrachte Leistungen können nicht der Leistung des Zahnersatzes als Kassenleistung zugeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084063

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00260_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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