RS OGH 1992/12/15 10ObS129/92, 10ObS314/92, 10ObS265/97m, 10ObS53/01v, 10ObS223/02w, 10ObS160/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Norm

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

Rechtssatz

Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist zwar seit der 1.ASVGNov - anders als ein Hilfesuchender nach den Sozialhilfegesetzen - nicht mehr zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 129/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 129/92
  • 10 ObS 314/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 314/92
    nur: Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt. (T1)
  • 10 ObS 265/97m
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 265/97m
    nur: Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird. (T3)
  • 10 ObS 53/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 53/01v
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. (T4)
  • 10 ObS 223/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
    Auch; nur: Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist nicht zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/118
  • 10 ObS 160/03g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 160/03g
    nur T5; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085406

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten