Norm
ASGG §65 Abs1 Z2Rechtssatz
Bestreitet ein Kläger in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Pflicht zum Rückersatz einer Versicherungsleistung überhaupt, sind bei Auferlegung des Rückersatzes sowohl Leistungsfrist wie Ratenzahlung von Amts wegen zu prüfen, zumal bei Rückforderungsbegehren größeren Ausmaßes, bei denen nicht von vornherein angenommen werden kann, daß der Ersatzpflichtige über entsprechende Mittel verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085864Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009