Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Eine gesamtösterreichische Parteiorganisation kann regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden,ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017